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Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

  • § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
  • § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
  • § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
  • § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
  • § 363 Unzulässigkeit
  • § 364 Behauptung einer Straftat
  • § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
  • § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
  • § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
  • § 366 Inhalt und Form des Antrags
  • § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
  • § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
  • § 369 Beweisaufnahme
  • § 370 Entscheidung über die Begründetheit
  • § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
  • § 372 Sofortige Beschwerde
  • § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
  • § 373a Verfahren bei Strafbefehl
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

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