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Vierter Titel - Notwehr und Notstand

  • § 32 Notwehr
  • § 33 Überschreitung der Notwehr
  • § 34 Rechtfertigender Notstand
  • § 35 Entschuldigender Notstand
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Relevante Definitionen

  • Angriff
  • Actio illicita in causa
  • Urkunde
  • Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
  • Geeignetheit der Notwehrhandlung
  • Verteidigungswille
  • Mildestes Mittel
  • Rechtswidrigkeit eines Angriffs
  • Absichtsprovokation
  • Notwehrhandlung i.S.d. § 32 StGB
  • Rechtswidrigkeit eines Angriffs
  • Ehre
  • Nichtabwendbarkeit der Gefahr auf andere Weise
  • Gegenwärtigkeit eines Angriff
  • Gegenwärtigkeit eines Angriff
  • Angriff
  • Notwehrähnliche Lage 

Relevante Schemata

  • Schema zur Nothilfe, § 32 StGB
  • Notwehr, § 32 StGB

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