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Dreiundzwanzigster Abschnitt - Urkundenfälschung

  • § 267 Urkundenfälschung
  • § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
  • § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
  • § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
  • § 271 Mittelbare Falschbeurkundung
  • § 272 (weggefallen)
  • § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
  • § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
  • § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
  • § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
  • § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
  • § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
  • § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • § 280 (weggefallen)
  • § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
  • § 282 Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 282 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

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