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Dreiundzwanzigster Abschnitt - Urkundenfälschung

  • § 267 Urkundenfälschung
  • § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
  • § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
  • § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
  • § 271 Mittelbare Falschbeurkundung
  • § 272 (weggefallen)
  • § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
  • § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
  • § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
  • § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
  • § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
  • § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
  • § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • § 280 (weggefallen)
  • § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
  • § 282 Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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