(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie

    1. unterscheidbar,

    2. homogen,

    3. beständig,

    4. neu und

    5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet

ist.

(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.