(1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die nach § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rahmen der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der Erzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer zuschaltbaren Last reduzieren, wenn 1. die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der Zeit der Anforderung zum Einspeisemanagement eingesetzt wird, 2. die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und 3. die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz gewahrt ist.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 fällt keine Entschädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes an. Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, dem Teilnehmer den durch die entgangene Entschädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteil zu erstatten.