Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Führung des Schiffsregisters
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 7
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen.
In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.