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Erster Abschnitt - Einrichtung der Register im Allgemeinen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 6
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.