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Sechster Abschnitt - Das Schiff betreffende Urkunden
§ 37
§ 38
§ 39
§ 39a
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 43
Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.