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Dritter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 20
Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen.
Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
§ 19
gilt entsprechend.