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Abschnitt 2 - Anforderungen an die Schweinehaltung

  • § 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung
  • § 4 Anforderungen an die Freilandhaltung
  • § 5 Beförderung von Schweinen
  • § 6 Betriebseigene Kontrollen
  • § 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung
  • § 8 Besondere Untersuchungen
  • § 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
  • § 10 Amtliche Beaufsichtigung
  • § 11 Anordnungsbefugnis
Schweinehaltungshygieneverordnung
(Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen - SchHaltHygV)

§ 5 Beförderung von Schweinen

Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.

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