1. entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,
2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,
7. entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.