Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,

2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,

6. entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

7. entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder

9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.