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Abschnitt 2 - Anerkennung von Saatgut
§ 3 Anerkennungsstelle
§ 4 Antrag
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
§ 7 Feldbestandsprüfung
§ 8 Mängel des Feldbestandes
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
§ 11 Probenahme
§ 12 Beschaffenheitsprüfung
§ 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
§ 14 Bescheid
§ 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
§ 16 Nachprüfung
§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 18 Rücknahme der Anerkennung
Saatgutverordnung
(Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten - SaatV)
§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.