Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 3 - Standardsaatgut von Gemüse
§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
§ 21 Nachkontrolle
Saatgutverordnung
(Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten - SaatV)
§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens
Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.