(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.

(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt.