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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Höhe der Vergütung
  • § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
  • § 3a Vergütungsvereinbarung
  • § 4 Erfolgsunabhängige Vergütung
  • § 4a Erfolgshonorar
  • § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
  • § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
  • § 6 Mehrere Rechtsanwälte
  • § 7 Mehrere Auftraggeber
  • § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
  • § 9 Vorschuss
  • § 10 Berechnung
  • § 11 Festsetzung der Vergütung
  • § 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
  • § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
  • § 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG)

§ 2 Höhe der Vergütung

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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