(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

  2 000   500 35
 10 000 1 000 51
 25 000 3 000 46
 50 000 5 000 75
200 00015 000 85
500 00030 000120
  über 500 000 50 000 150

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.