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Erster Abschnitt - Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

  • § 1 Auflösung
  • § 2 Abwicklung
  • § 3 Abwickler
  • § 4 Aufgaben des Abwicklers
  • § 5 Anzeigepflicht
  • § 6 Herausgabepflicht
  • § 7 Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
  • § 8 Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
  • § 9 Wohnsitzvoraussetzungen
  • § 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
  • § 11 Ausgeschlossene Ansprüche
  • § 12 Anmeldung, Anmeldefrist
  • § 13 Klagefrist
  • § 14 Zulässigkeit von Aufrechnungen
  • § 15 Übergegangenes Verwaltungsvermögen
  • § 16 Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
  • § 17 Auffüllung der Abwicklungsmasse
  • § 18 Vermögensabgabe
  • § 19 Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
  • § 20 Erlöschen der Ansprüche
  • § 21 Restvermögen
  • § 22 Kostenfreiheit
  • § 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
  • § 24 Beendigung der Abwicklung
Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
(Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger - RTrAbwG)

§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen

Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.

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