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Erster Abschnitt - Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

  • § 1 Auflösung
  • § 2 Abwicklung
  • § 3 Abwickler
  • § 4 Aufgaben des Abwicklers
  • § 5 Anzeigepflicht
  • § 6 Herausgabepflicht
  • § 7 Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
  • § 8 Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
  • § 9 Wohnsitzvoraussetzungen
  • § 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
  • § 11 Ausgeschlossene Ansprüche
  • § 12 Anmeldung, Anmeldefrist
  • § 13 Klagefrist
  • § 14 Zulässigkeit von Aufrechnungen
  • § 15 Übergegangenes Verwaltungsvermögen
  • § 16 Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
  • § 17 Auffüllung der Abwicklungsmasse
  • § 18 Vermögensabgabe
  • § 19 Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
  • § 20 Erlöschen der Ansprüche
  • § 21 Restvermögen
  • § 22 Kostenfreiheit
  • § 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
  • § 24 Beendigung der Abwicklung
Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
(Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger - RTrAbwG)

§ 2 Abwicklung

Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.

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