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- - Mitteilung an die Zulassungsbehörde
§ 54
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest)
§ 54
Das Finanzamt, das eine Untersuchung gegen einen Verein, einen Buchmacher, einen Veranstalter oder einen Buchmachergehilfen einleitet, hat unverzüglich hiervon und von dem Ausgang des Verfahrens der Zulassungsbehörde (
§ 34
) Mitteilung zu machen.