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Unterabschnitt 2 - Posten der Passivseite

  • § 22 Nachrangige Verbindlichkeiten
  • § 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen
  • § 24 Beitragsüberträge
  • § 25 Deckungsrückstellung
  • § 26 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
  • § 27 Näherungs- und Vereinfachungsverfahren
  • § 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
  • § 29 Schwankungsrückstellung
  • § 30 Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen
  • § 31 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
  • § 32 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
  • § 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
  • § 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
  • § 35 Ausgleichsbetrag
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen - RechVersV)

§ 35 Ausgleichsbetrag

Niederlassungen haben als letzten Posten der Passivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Aktivposten über die übrigen Passivposten ergibt. Beträge, die als Eigenkapital gewidmet sind und keine feste Kaution darstellen, sind nicht hier, sondern unter dem Passivposten "Kapitalrücklage" auszuweisen.

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