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Unterabschnitt 2 - Posten der Passivseite

  • § 22 Nachrangige Verbindlichkeiten
  • § 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen
  • § 24 Beitragsüberträge
  • § 25 Deckungsrückstellung
  • § 26 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
  • § 27 Näherungs- und Vereinfachungsverfahren
  • § 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
  • § 29 Schwankungsrückstellung
  • § 30 Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen
  • § 31 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
  • § 32 Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
  • § 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
  • § 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
  • § 35 Ausgleichsbetrag
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen - RechVersV)

§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten

Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

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