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Unterabschnitt 2 - Posten der Passivseite

  • § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
  • § 13 Deckungsrückstellung
  • § 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
  • § 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
  • § 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
  • § 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
  • § 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
  • § 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
  • § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds - RechPensV)

§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen

Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.

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