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Unterabschnitt 2 - Posten der Passivseite

  • § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
  • § 13 Deckungsrückstellung
  • § 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
  • § 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
  • § 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
  • § 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
  • § 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
  • § 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
  • § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
(Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds - RechPensV)

§ 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle

Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

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