(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1963 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1965 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.

(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1964 vollendet haben, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).

(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.