Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1984 auf das Jahr 1985 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1985 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes angepaßt.