Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1983 auf das Jahr 1984 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Juli 1984 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes angepaßt.