(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahre 1971 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt.

(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Jahre 1972 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).

(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.