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Abschnitt 8 - Weitere regulatorische Vorgaben

  • § 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
  • § 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
  • § 42 Anzeigewesen
  • § 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Prüfungsberichteverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen - PrüfV)

§ 42 Anzeigewesen

Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

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