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Abschnitt 7 - Bestimmte Unternehmen
§ 37 Pensionskassen
§ 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Prüfungsberichteverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen - PrüfV)
§ 37 Pensionskassen
Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.