(1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für 1. das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft a) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung, b) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
2. das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
a) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.