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Abschnitt 3 - Besondere Prüfungsgebiete

  • § 12 Immaterielle Vermögenswerte
  • § 13 Latente Steuern
  • § 14 Fremdgenutzte Immobilien
  • § 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
  • § 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
  • § 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
  • § 18 Versicherungstechnische Rückstellungen
  • § 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen
  • § 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
  • § 21 Gruppen
Prüfungsberichteverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen - PrüfV)

§ 12 Immaterielle Vermögenswerte

Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.

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