(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

    1. Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus Holz und Kunststoffen;

    2. Verlegung von Parkett;

    3. Fertigung von Parketteinzelteilen;

    4. Fertigung von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;

    5. Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen;

    6. Oberflächenbehandlung von Fußböden.

(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

    1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung;

    2. Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes;

    3. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz;

    4. Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;

    5. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen;

    6. Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen;

    7. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

    8. Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

    9. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen;

    10. Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen;

    11. Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe;

    12. Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;

    13. Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine;

    14. winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke;

    15. Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit;

    16. Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen;

    17. Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters;

    18. Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen;

    19. Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.