(1) Die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen.

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(3) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens sind in bezug auf Seeschiffe, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind, auch insoweit anzuwenden, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist.

(4) Artikel III Abs. 4 Satz 2 des Haftungsübereinkommens gilt auch für Ansprüche gegen Personen, die nach einem Ereignis Maßnahmen der Bergung oder Hilfeleistung oder Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden getroffen haben, es sei denn, daß der Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(5) Ein Mitverschulden des Geschädigten an dem Verschmutzungsschaden (Artikel III Abs. 3 des Haftungsübereinkommens) ist nach Maßgabe des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen.

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