• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Vierter Unterabschnitt - Eintragungshandlung

  • § 71 Auslegung der Eintragungsblätter
  • § 72 Aufsichtsführender
  • § 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden
  • § 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses
  • § 75 Öffentlichkeit
  • § 76 Ordnung im Eintragungsraum
  • § 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung
  • § 78 Eintragung in die Eintragungsblätter
  • § 79 Vermerk über die Eintragung
  • § 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins
  • § 81 Schluß der Eintragungshandlung
  • § 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken
  • § 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)

§ 75 Öffentlichkeit

Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de