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Fünfter Unterabschnitt - Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse

  • § 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
  • § 85 Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken
  • § 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen
  • § 87 Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde
  • § 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
  • § 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land
  • § 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens
  • § 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
  • § 92 Überprüfung des Volksbegehrens
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)

§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

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