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2. - Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine

  • § 59 Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis
  • § 60 Beantragung von Eintragungsscheinen
  • § 61 Erteilung von Eintragungsscheinen
  • § 62 Verzeichnisse der Eintragungsscheine
  • § 63 Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen
  • § 64 Verlorene Eintragungsscheine
  • § 65 Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen
  • § 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
  • § 67 Einspruch und Beschwerde
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)

§ 61 Erteilung von Eintragungsscheinen

Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.

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