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3. Teil - Unterrichtung des Betroffenen
§ 11 Pflicht zur Unterrichtung
§ 12 Inhalt der Unterrichtung
Mitteilungsverordnung
(Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - MV)
§ 11 Pflicht zur Unterrichtung
Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.