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2. Teil - Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen
§ 10
Mitteilungsverordnung
(Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - MV)
§ 10
Die Mitteilungen nach
§ 6 Abs. 2
sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §
§ 4
und
6 Abs. 1
sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30.
April des Folgejahres, zu übersenden.