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Abschnitt 2 - Abschluss- und Gesellenprüfung

  • § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  • § 8 Inhalt von Teil 1
  • § 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
  • § 10 Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
  • § 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
  • § 12 Inhalt von Teil 2
  • § 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
  • § 14 Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
  • § 15 Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
  • § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik - LederGerbAusbV)

§ 8 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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