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Abschnitt 2 - Abschluss- und Gesellenprüfung

  • § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  • § 8 Inhalt von Teil 1
  • § 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
  • § 10 Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
  • § 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
  • § 12 Inhalt von Teil 2
  • § 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
  • § 14 Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
  • § 15 Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
  • § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik - LederGerbAusbV)

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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