(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter im Vorbereitungsdienst, 2. Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellung in der Probezeit bis zur Anstellung, 3. Regierungssekretärin/ Regierungssekretär im Eingangsamt, 4. Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär im ersten Beförderungsamt, 5. Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär im zweiten Beförderungsamt und 6. Amtsinspektorin/ Amtsinspektor im dritten Beförderungsamt
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.