(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellungin der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungssekretärin/ Regierungssekretärim Eingangsamt,
4.Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretärim ersten Beförderungsamt,
5.Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretärim zweiten Beförderungsamt und
6.Amtsinspektorin/ Amtsinspektorim dritten Beförderungsamt

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.