(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstRegierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungRegierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
4.in den Beförderungsämtern der 
 Besoldungsgruppe A 7Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär,
 Besoldungsgruppe A 8Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär,
 Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.