(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärterim Vorbereitungsdienst,
2.Regierungsinspektorin zur Anstellung/ Regierungsinspektor zur Anstellungin der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungsinspektorin/Regierungsinspektorim Eingangsamt,
4.Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektorim ersten Beförderungsamt,
5.Regierungsamtfrau/Regierungsamtmannim zweiten Beförderungsamt,
6.Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsratim dritten Beförderungsamt und
7.Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsratim vierten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.