(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen

    1. Hochbau,

    2. Bauingenieurwesen,

    3. Maschinenbau/Versorgungstechnik und

    4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

    1. im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,

    2. in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

    3. im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,

    4. in den Beförderungsämtern der

      a) Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,

      b) Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,

      c) Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.