Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1150, 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.