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2. Abschnitt - Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

  • § 5 Hilfeleistung an einzelne
  • § 6 Hilfe in Katastrophenfällen
  • § 7 Hilfe für Gefangene
  • § 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
  • § 9 Überführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge
  • § 9a ...
  • § 10 Beurkundungen im allgemeinen
  • § 11 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
  • § 12 Entgegennahme von Erklärungen
  • § 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
  • § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
  • § 15 Vernehmungen und Anhörungen
  • § 16 Zustellungen
  • § 17 Aufnahme von Verklarungen
Konsulargesetz
(Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse - KonsG)

§ 16 Zustellungen

Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.

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