Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

2. in den Fällen des § 4 Abs. 2

    a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

    b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

    c) das Flaggenzertifikat;

3. in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.

Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.