Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Binnenschiffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,

2. Kleinfahrzeuge: Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen

    a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

      Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

      Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

      Fähren;

      schwimmende Geräte;

    b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

    c) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

    d) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

    e) Beiboote.